Informationen zur Jahresabschluss-Einreichung 2009: Elektronische Einreichung wird im nächsten Jahr Pflicht
Pressemeldung der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen vom 17.12.2009.
17.12.2009: Bis zum 31.12.2009 müssen eine Vielzahl von Jahresabschlüssen beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses – nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Einreichung ist für die Wahrung der gesetzlichen Fristen (§§ 325 ff. HGB) maßgeblich.
Die hessischen IHKs weisen darauf hin, dass der Jahresabschluss dem elektronischen Bundesanzeiger nicht per E-Mail zugeschickt werden kann. „Bis zum Jahresende ist es noch möglich, die Abschlüsse in Papierform an den Bundesanzeiger zu senden. Im nächsten Jahr wird die elektronische Übersendung Pflicht, die schon jetzt wesentlich günstiger ist“, erklärt Dr. Friedemann Götting-Biwer, Jurist der IHK-Arbeitsgemeinschaft Hessen.
Die Unternehmen müssen zudem besonders auf den Empfänger achten. Offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse dürfen nur beim elektronischen Bundesanzeiger, nicht im Unternehmensregister, eingereicht werden.
Der elektronische Bundesanzeiger ist am 24. und 31. Dezember erreichbar. An diesen beiden Tagen erfolgen Veröffentlichungen bereits um 12 Uhr. Auftragsstornierungen sind am Erscheinungstag nur bis 11 Uhr möglich. Für Fragen zu Aufträgen ist die Redaktion von 10 bis 12 Uhr telefonisch erreichbar, der Support bei Fragen zur
Übermittlung von Jahresabschlüssen von 8 bis 12 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0 800 – 1 23 43 39.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses – nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Einreichung ist für die Wahrung der gesetzlichen Fristen (§§ 325 ff. HGB) maßgeblich.
Die hessischen IHKs weisen darauf hin, dass der Jahresabschluss dem elektronischen Bundesanzeiger nicht per E-Mail zugeschickt werden kann. „Bis zum Jahresende ist es noch möglich, die Abschlüsse in Papierform an den Bundesanzeiger zu senden. Im nächsten Jahr wird die elektronische Übersendung Pflicht, die schon jetzt wesentlich günstiger ist“, erklärt Dr. Friedemann Götting-Biwer, Jurist der IHK-Arbeitsgemeinschaft Hessen.
Die Unternehmen müssen zudem besonders auf den Empfänger achten. Offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse dürfen nur beim elektronischen Bundesanzeiger, nicht im Unternehmensregister, eingereicht werden.
Der elektronische Bundesanzeiger ist am 24. und 31. Dezember erreichbar. An diesen beiden Tagen erfolgen Veröffentlichungen bereits um 12 Uhr. Auftragsstornierungen sind am Erscheinungstag nur bis 11 Uhr möglich. Für Fragen zu Aufträgen ist die Redaktion von 10 bis 12 Uhr telefonisch erreichbar, der Support bei Fragen zur
Übermittlung von Jahresabschlüssen von 8 bis 12 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0 800 – 1 23 43 39.
Weitere Informationen:
Alexander Schaub











